Weitere Entscheidung unten: VG München, 08.07.2013

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   VGH Bayern, 08.07.2013 - 8 ZB 13.1119   

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VGH Bayern, 08.07.2013 - 8 ZB 13.1119 (https://dejure.org/2013,52900)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.07.2013 - 8 ZB 13.1119 (https://dejure.org/2013,52900)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 8 ZB 13.1119 (https://dejure.org/2013,52900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    In der Regel fehlende Klagebefugnis bei der straßenrechtlichen Einziehung,Flurbereinigungsrechtliches Sonderregime mit der Wirkung einer Gemeindesatzung, Verhältnis zur Einziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2013 - 8 ZB 13.1119
    Einschränkungen oder Erschwernisse bei den Zufahrtsmöglichkeiten vermag der Betroffene damit nicht abzuwehren (grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/47).
  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577

    Bei einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind die berechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.07.2013 - 8 ZB 13.1119
    Vielmehr müsste bei einer nachträglichen Änderung der Straßeninfrastruktur nach § 58 Abs. 4 FlurbG ein flurbereinigungsrechtlicher Ausgleich erfolgen; d.h. es müsste gegebenenfalls der flurbereinigungsrechtliche Erschließungsvorteil innerhalb dieses Sonderregimes neu bewertet und abgewogen werden, was unter Umständen nachträgliche flurbereinigungsrechtliche Ausgleichspflichten zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2011 - 13a N 10.577 - juris, Leitsatz).
  • VG Regensburg, 10.08.2023 - RO 2 K 20.2641

    Einziehung eines öffentlichen Feld- und Waldweg, Klagebefugnis der Beteiligten

    Die Kammer schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 16.4.2013 - M 2 K 12.3918 - juris 30 ff.; nachgehend BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris Rn. 8 f) an, wonach sich aus den Festsetzungen im Flurbereinigungsplan selbst ergeben muss bzw. der Flurbereinigungsplan festlegt, ob und inwieweit eine Anlage (hier ein Weg) dem besonderen Schutz nach § 58 Abs. 4 FlurbG unterfällt (vgl. auch Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 31).

    Die Einziehung des K1 ...es unterliegt demnach allein dem Regime des Straßen- und Wegerechts (vgl. VG München, U.v. 16.4.2013 - M 2 K 3918 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris Rn. 8 f., 14).

    Insbesondere zeigt die pauschale klägerische Argumentation, der streitgegenständliche Weg sei Gegenstand der Flurbereinigung gewesen und der Kläger habe sich im Rahmen der Flurbereinigung durch Einlagen an der Schaffung der gemeinschaftlichen Einrichtungen beteiligt, keinen rechtlichen Ansatzpunkt auf, der hier außerhalb des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 4 FlurbG einer Einziehung nach dem anzuwendenden Art. 8 BayStrWG im Rahmen der Abwägung ausschlaggebend entgegen stünde (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris Rn. 9, 14).

  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 8 B 15.884

    Umstufung einer Gemeindestraße

    Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris).
  • VerfGH Bayern, 16.03.2016 - 87-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die gemeindliche Einziehung eines öffentlichen

    gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 Az. 8 ZB 13.1119.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde Mettenheim vom 13. Juli 2012, mit der diese einen öffentlichen Feldweg einzog, sowie gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 Az. 8 ZB 13.1119, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zuzulassen.

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 8 ZB 12.1939

    Anfechtung einer straßenrechtlichen Einziehung; fehlende Rechtsverletzung

    Dies gilt umso mehr, als eine straßenrechtliche Einziehung ohnedies nur in ganz engen Ausnahmefällen mit Erfolg angefochten werden kann (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris Rn. 7; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 8 Rn. 49 f. m.w.N.).
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